Impressum, Email-Signatur? aber (abmahn-)sicher

Impressum abmahnsicher gestalten?

Jeder, der geschäftsmäßig ein Internetseite betreibt, unterliegt der Impressumspflicht. Eine geschäftsmäßig betriebene Internetseite liegt dann vor, wenn die angebotenen Dienste in der Regel nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden bzw. die Seiten Werbung beinhalten.

Hier ein paar Tipps:

von RentaSeo:

Ausgeschlossen von der Impressumspflicht sind daher Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Seiten, die weder persönlichen noch familiären Zwecken dienen, die jedoch auch nicht geschäftsmäßig betrieben werden, unterliegen einer eingeschränkten Impressumspflicht.
In diesem Fall müssen im Impressum Name, Anschrift und bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten abrufbar sein.

Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt der vollständigen Impressumspflicht.
Diensteanbieter haben – soweit im Einzelfall vorhanden – gem. § 5 TMG folgende Informationen bereitzustellen:

  • Name und Anschrift (Postfach reicht nicht aus!), bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigten, Email-Adresse, Telefonnummer;
  • bei Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregistereintrag Ort samt Registernummer;
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer;
  • ggf. weitere Angaben gem. § 5 TMG.

All diese Informationen sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies bedeutet:

  • Das Impressum muss von jeder einzelnen Seite in höchstens zwei Klicks erreichbar sein oder auf jeder einzelnen Seite angebracht werden.
  • Das Impressum muss in derselben Sprache verfasst sein wie der restliche Inhalt der Internetseite.
  • Das Impressum muss, ohne dass zusätzliche Programme (wie z.B. Acrobat Reader) beim Leser vorhanden sein müssen, ausgedruckt werden können.
  • Das Impressum muss gut erkennbar sein, darf also nicht versteckt sein. Ein Anhang des Impressums am Ende der AGB ist nicht zulässig.
  • Das Impressum muss so auf der Seite eingefügt werden, dass keinerlei Scrollen notwendig ist, um es vollständig lesen zu können.

Zulässig ist die Einstellung unter „Kontakt“ oder „Impressum“.

Wer sich nicht an diese „Spielregeln“ hält, riskiert nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz, sondern auch ein Bußgeld, das je nach Schwere des Verstoßes bis zu 50.000,00 EUR betragen kann. Auch Verbraucherschutzorganisationen können gegen Verstöße gegen die Impressumspflicht vorgehen.   … [Quelle]

Abmahnsichere (Geschäfts-)Emails verfassen:

Gesetzeskonforme Pflichtangaben in Geschäftsbriefen
(also auch Emails)

Am 16. November 2006 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (PDF-Datei) in Kraft getreten. Daraus leiten sich im Einklang mit einer Vorgabe der Europäischen Union unscheinbare, aber weit reichende Änderungen anderer Gesetze, unter anderem des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und des Gesetzes für Aktiengesellschaften, ab.
So muss z.B. jede Email im Geschäftsverkehr ein “Impressum” enthalten. Tipps zur richtigen Email-Signatur gibts hier:

der komplette Artikel

Wo und wann sind die Zusatzangaben erforderlich?
Was muss man angeben?
Muster: Einzelunternehmen
Muster: GbR
Muster: Einzelkaufmann mit HRG-Eintrag
Muster: oHG und KG
Muster: GmbH
Muster: GmbH mit Aufsichtsrat
Muster: AG
Muster: Partnerschaftsgesellschaft
Muster: Genossenschaft
Muster: Europäische Gesellschaft
Muster: Europäische Genossenschaft
Gefahren bei Unterlassung
Fragen über Fragen (FAQ)

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